Am 16.Februar wurde bekannt, das Manchester City sogenannte „Vergleichsbeweise“ anstrebt gegenüber anderen Topklubs, u.a. dem FC Bayern und dem letzten Audi-Deal.
Seit 2002 ist die VW-Tochter Sponsor des FC Bayern. Audi ist dort mit 8,33 Prozent am FC Bayern beteiligt. Seit 2009 findet in der Saison-Vorbereitung auch der Audi-Cup mit internationalen Topteams als weiterer Punkt der Zusammenarbeit statt. Der letzte Verlängerungsdeal von 2025 auf bis 2029 fand Januar 2020 statt und umfasst eine Gesamtsumme von ca. 500 Mio Euro.
Laut dem „TheAthletic“ will Manchester City nun sämtliche Topklubs ähnlichen Prüfungen unterziehen, womöglich über den Sportobergerichtshof CAS, wo die „Citizens“ eine Gegenklage erwirken wollen gegen das letzte UEFA-Urteil wegen angeblicher Bilanztäuschung und damit Verstoss gegen das Financial Fairplay (FFP).
Welche Rolle spielt aber das Sponsoring und deren Einnahmen im FFP genau ?
Sponsoring ist im Financial-Fairplay-Reglement sozusagen eine Art „Grauzone“. Die UEFA-Regel besagt klar dazu: „Schießt ein Klubbesitzer durch einen Sponsoringvertrag mit einem Unternehmen, zu dem er in Beziehung steht, Geld ein, wird das zuständige UEFA-Organ Ermittlungen vornehmen und gegebenenfalls die Berechnung des Break-even-Ergebnisses für die Sponsoring-Einnahmen den Marktpreisen entsprechend anpassen.“ Diese Formulierung ist keine klare Grundlage und lässt bei der Frage, welcher Vorgang wie gegen die Regeln verstößt, Interpretationsspielraum seitens der UEFA zu, die in jedem Einzelfall auch eine Einzelentscheidung trifft. Dieser Punkt im Reglement ist anfällig für Missbrauch.
Daher bleibt dem jeweiligen Klub die Möglichkeit, vor dem CAS entsprechend gegen zu klagen, was aber bedeuten kann, das ebenfalls andere Klubs in den Ermittlungsfokus nachträglich rücken könnten.
Allerdings handelt es sich größtenteils nicht mehr das klassische „gemeinnützige“ Vereinssponsoring, sondern Aktienanteilverkäufe.
Das HGB definiert in dem Fall, das es sich um einen Kapitalvertrag zwischen zwei AGs handelt (FC Bayern München AG und der Audi Volkswagen AG), Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Wie dem auch sei, Fakt ist, das Millionen Dokumente sich für die Ermittlungen aufgrund der „Football Leaks-Veröffentlichungen“ recherchieren lassen, ist die Gefahr nicht ganz unerheblich für eine Menge Klubs, die höchsten Wert auf Anteile und globalem strategischen Investment legen. Darunter auch der FC Bayern.