Aber Umsätze sind nicht der einzige Faktor, wonach ein Topklub definiert wird, sondern auch den Besitz an wertvollen Spielern. Hier fällt in diesem Zusammenhang immer öfters der Begriff des „immateriellen Spielervermögen“, abgeleitet von „immaterieller Vermögengegenstand“. Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist im Rechnungswesen ein nicht-physischer Vermögensgegenstand, der bei der Bilanzierung in der Bilanz auf deren Aktivseite erfasst werden kann.
Finanzkennzahlen zum 30.6.2019 der Bundesligaklubs:
https://media.dfl.de/sites/2/2020/07/Bundesliga-Clubs-der-Spielzeit-2020-21-Gesch%C3%A4ftsjahresende-2019-Finanzkennzahlen-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A78-Nr-6k-LO.pdf
Was genau ist „immaterielles Spielervermögen“ ?
Grob kurz: Das erworbene „Spielervermögen“ nach den Vorschriften des HGB (oder IFRS) mit den gezahlten Anschaffungskosten ist in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne eines konzessionsähnlichen Rechtes aktiviert und planmäßig wird über die Laufzeit des Vertrages abgeschrieben. (HGB §275 Abs.7) Lese dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__253.html
So sind Profifußballvereine von möglichen Insolvenzen und Konkursen betroffen, wenn sie sich nicht effektiv, professionell und aktiv um ihre Vermögens, -Finanz – und -Ertragslage bemühen. Gerade weil es strenge Regeln seitens der FIFA, HGB/IFRS und der nationalen Fußballverbände gibt. Die „Lizenzvergabe“ spielt eine wesentliche Rolle, um einen Spieler zu bilanzieren. Danach geht es um die Frage des „Nutzens“ des jeweiligen Spielers. Wirtschaftlich
Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung
Die verbandsrechtlichen Grundlagen zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitalgesellschaft hat der DFB für die Bundesliga und 2. Bundesliga am 24. Oktober 1998 auf seinem 36. Bundestag durch Änderung seiner Statuten geschaffen. Bis dato war es nur als Verein organisierten Fußballklubs möglich, Mitglied des DFB zu sein und somit an dem vom DFB organisierten Spielbetrieb teilzunehmen.
Am 1. Juli 2001 übertrug der DFB im Rahmen einer Strukturreform sodann seine Kompetenz zur Organisation, Verwaltung und Vermarktung der Bundesliga und 2. Bundesliga auf den Ligaverband (Die Liga – Fußballverband e.V.), der auf Grundlage eines Pachtvertrags mit dem DFB die Durchführung der Lizenzligen zur Spielzeit 2002/2003 übernahm. Der Ligaverband übertrug ferner das operative Geschäft auf die eigens dafür gegründete Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL)[46], die fortan als Exekutivorgan u.a. für das Lizensierungsverfahren und die Vermarktung der Bundesliga zuständig ist.
Fußballclubs, die eine Ausgliederung in eine Kapitalgesellschaft vollzogen haben, sind als Kaufleute nach § 6 HGB verpflichtet, die Vorschriften des § 242 HGB i.V.m. §§ 264 bis 289 HGB einzuhalten und einen Jahresabschluss aufzustellen, der mindestens aus einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht.18 19 Durch die gesetzlich vorgeschrie- benen externen Rechnungs- sowie Offenlegungspflichten wird ein hohes Maß an Vergleich- barkeit erzeugt
Für den Begriff „Spielervermögen“ existiert bisher keine allgemeingültige Definition. Daneben finden sich im Schrifttum auch noch weitere Bezeichnungen wie „Spielerwerte“, „Humankapital“, „Transferentschädigung“ oder „Spielerlaubnis“. Aus bilanzieller Sicht geht es nicht um den Spieler selbst, da die Bilanzierung von Humankapital nicht mit der Würde des Menschen vereinbar ist. Weiterhin gelten Menschen nicht als Sachen i.S.d.
§ 90 BGB und daher auch nicht als Vermögensgegenstand nach § 240 HGB. Aus diesem Grunde kann hier lediglich die Spielerlaubnis, die der Spieler für die Teilnahme am Spielbetrieb benötigt, als Aktivierungsgegenstand in Betracht gezogen werden. Der Wert wird dabei nicht durch erwartete Einnahmenüberschüsse, sondern durch das Recht, den Spieler in den Wettbewerben einzusetzen, bestimmt.
Charakterisierung des Spielervermögens
Grundsatz: Das Spielervermögen der Bundesligaklubs ist durch die sogenannten „Lizenzspieler“ gekennzeichnet, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Klub geschlossen haben und somit als Arbeitnehmer fungieren. Im Rahmen eines regulierten organisierten und zeitaktiven (Transferperioden) Transfermarktes sind „Spielertransfers“ zwischen zwei Lizenzvereinen möglich. Primäres Ziel ist in der Regel der „Sportliche Nutzen“, um am Ende sportliche Ziele zu generieren.
Wichtig: Rein rechtlich betrachtet erwirbt der „neue“ Klub jedoch nicht den Spieler als Person, sondern das Recht diesen im offiziellen Spielbetrieb einzusetzen, sofern eine Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb vorliegt. Dieses Lizenzrecht muss der Klub nach dem BFH-Urteil vom 26.08.1992 im Anlagevermögen aktivieren.
Wichtig zum Verständnis: Aus bilanzieller Sicht geht es nicht um den Spieler selbst, da die Bilanzierung von Humankapital nicht mit der Würde des Menschen vereinbar ist.
Die „Bilanzierung von Spielervermögen“ wurde durch den BFH in seinem Urteil vom 26.08.1992 höchstrichterlich bestätigt. Demnach gehören neben Sachen und Rechten 5 Bilanzierung von Spielervermögen im professionellen Teamsport des Zivilrechts auch tatsächliche Zustände, Vorteile für den Betrieb sowie konkrete Möglichkeiten zu den Vermögensgegenständen. Die Spielerlaubnis entspricht dabei einem konzessionsähnlichen Recht i.S.d. § 266 Abs. 2 A I 2 HGB und gilt somit als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, der zu aktivieren und linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Da es bisher keine einheitliche Vorgehensweise bei der bilanziellen Behandlung des Spielervermögens gab, hat sich dieses Urteil nach h.M. als Aktivierungsgrundlage in der Bilanzierungspraxis der Fußballclubs etabliert und wurde bereits in einer neuen Rechtsprechung des BFH bestätigt und weiterentwickelt. Die wichtigste gesetzliche Grundlage zum handelsrechtlichen Ansatz von Spielervermögen ist das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 S. 1 HGB.
Darstellung von erworbenen Humankapital nach IFRS
Humankapital könnte grundlegend „abstrakt“ „bilanzierungsfähig“ sein, WENN es hierzu die Definition eines immateriellen Vermögenswertes nach IAS 38 erfüllt. Demnach definieren sich diese als identifizierbare (I), nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz, für die das Unternehmen eine Verfügungsmacht (II) besitzt und welche als Ergebnis aus vergangenen Ereignissen einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen (III). Das Kriterium der Identifizierbarkeit (I) fordert dabei eine eindeutige Abgrenzung immaterieller Werte vom GoF. Demzufolge ist Humankapital identifizierbar, wenn es separierbar, das heißt trennbar und im einzelnen oder als Teil einer Gruppe verkaufbar, übertragbar, vermietbar oder tauschbar, ist und wenn es auf einer rechtlichen oder vertraglichen Grundlage basiert. Im Lizenzfußball sind beide Kriterien erfüllt, da aufgrund der gängigen Transferpraktiken eine Separierbarkeit anzunehmen ist und der resultierende wirtschaftliche Vorteil auf dem Vertragsabschluss mit einem Lizenzspieler beruht. Nach IAS 38.13 liegt eine Beherrschungsmacht (II) vor, wenn sich das Unternehmen den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen aneignen und dabei Dritte von einer Nutzung ausschließen kann. Im Normalfall ist eine Kontrolle über Humankapital nahezu unmöglich, allerdings garantiert §5 Nr. 8 LOS Exklusivrechte für die Nutzung des Spielervermögens und schließt somit Dritte aus. So kann ein Lizenzspieler nur einen gültigen Vertrag mit einem Lizenzverein schließen. Des Weiteren ist eine ordentliche Kündigung im Fußball nur sehr eingeschränkt möglich, da so u.U. der reguläre Spielbetrieb gefährdet wäre, was wiederum eine Beherrschungsmacht weiter stärkt. Als drittes Kriterium ist zu prüfen, inwieweit ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (III) zu erwarten ist. Nach dem IASB muss lediglich die Plausibilität des Nutzenzufluss ex ante bewiesen werden und somit ist bereits die Vorlage eines wirksamen Arbeitsvertrages hinreichend, um dieses Kriterium zu erfüllen.
Ansonsten bestehen keine wesentlichen Unterschiede bei den entgeltlich erworbenen Spielerwerten im handelsrechtlichen Abschluss nach o.g. HGB oder IFRS. In der üblichen Praxis ist es so, das der Spielerwert eben in Höhe der Anschaffungskosten angesetzt und in den Folgeperioden planmäßig über die Vertragslaufzeit linear abgeschrieben.
Für ablösefrei verpflichtete Spieler oder bereits im Kader befindliche Spieler, deren Vertrag verlängert worden ist, kommt hingegen eine Aktivierung NICHT in Frage.
Für „selbst ausgebildete Nachwuchsspieler“ sieht die DFL-Lizenzierungsordnung außerdem – anders als HGB bzw. IFRS – ein explizites Aktivierungsverbot vor. Die Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte nach HGB bzw. IFRS werden meistens nicht als kumulativ erfüllt angesehen. Bei der erstmaligen Bewertung ist zu beachten, dass die oft genannten „Handgelder“, die direkt an den jungen Spieler gezahlt werden, um ihn zur Vertragsunterzeichnung zu motivieren, nach HGB und IFRS i.d.R. als „Anschaffungsnebenkosten“ eingestuft werden, während die Verordnung eine sofortige Erfassung als „Personalaufwand“ vorschreibt.
Bilanz Spielervermögen des FC Bayern München seit 2013
2013/14 | 2014/15 | 2015/16 | 2016/17 | 2017/18 | 2018/19 | 2019/20 | 2020/21 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
113,9 | 112,2 | 125,6 | 141,2 | 173,1 | 154,4 | 160,9 | 169,1 |