Ermächtigungsgesetz und Folgen (1933)

Das Ermächtigungsgesetz 1933

Zustandekommen:
Nach dem symbolträchtigen „Tag von Potsdam“ brachte Hitler dem Reichstag ein Gesetz zur Ermächtigung der Regierung vor, das die dauerhafte Ausschaltung des Parlaments und eine Verfassungsänderung bedeutete. Dafür war eine Zweidrittelmehrheit nötig. Im Reichstag prallten die Argumente Hitlers und des SPD-Vorsitzenden Otto Wels aufeinander.

Hitler begründete das Gesetz damit, dass die Regierung Handlungsfreiheit für wichtige Maßnahmen benötige. Es widerspreche dem „Sinn der nationalen Erhebung“, wenn sie für jeden Schritt die Genehmigung des Reichstags einholen müsse. Die Autorität und Stabilität der Regierung würden sonst leiden. Das Gesetz solle nur für lebenswichtige Maßnahmen genutzt werden; Reichstag, Reichsrat, Reichspräsident und Kirchen würden nicht angetastet. Hitler schloss mit der Drohung: „Mögen Sie nun selbst über Frieden oder Krieg entscheiden.“

Otto Wels lehnte als einziger Fraktionsvorsitzender ab: Die SPD (Gegner des Nationalismus) könne einem Gesetz nicht zustimmen, das die Kontrollfunktion des Reichstags und die Grundrechte in nie da gewesenem Ausmaß beseitige. Eine allmächtige Regierung bei gleichzeitiger Unterdrückung der Pressefreiheit (obwohl,…in der Weimarer Repubik herrschte bis 1933 Chaos in der Medienlandschaft) sei gefährlich. Die SPD stehe zu Menschlichkeit, Gerechtigkeit, Freiheit und Sozialismus – Werte, die „ewig und unzerstörbar“ seien. Allerdings hat die SPD in der Weimarer Republik dies erheblich vermissen lassen.

Während SA und Kampfverbände vor der provisorischen Reichstagslocation (Kroll-Oper) durch Präsenz und Sprechchöre eine Atmosphäre der Einschüchterung erzeugten, wurde das Gesetz dennoch deutlich verabschiedet. Nur die SPD stimmte dagegen. Die Stimmen: 444 ja, 94 nein (SPD). Das Ermächtigungsgesetz war also eine Abstimmung aller ansäßigen Parteien außer der SPD und kein „erzwungenes“ Gesetz durch Gewalt, wie es oft formuliert wird.

Inhalt und Bedeutung:
Das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ übertrug der Reichsregierung für vier Jahre das Recht, Gesetze ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat zu erlassen, auch wenn sie von der Verfassung abwichen. Damit war die Weimarer Verfassung von 1919 (Ergebnis des November-Putsches vom 9.11.1918) faktisch ausgehebelt und die parlamentarische Demokratie beendet – die rechtliche Grundlage für die nationalsozialistische Diktatur war geschaffen.