Folgende Behauptung wird in der Reichsbürgerszene aufgestellt:
Mit dem Ersten Bereinigungsgesetz wurden am 24.04.2006 die Einführungsgesetze (EG) die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO), das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgehoben.
Defintionen EG, ZPO, StPO, OwiG, GVG
EG
In der frühen Bundesrepublik wurden zwei zentrale rechtliche Komplexe geschaffen, um die Folgen des Krieges zu bewältigen und die staatliche Souveränität zu entwickeln. Einerseits regelten die Einführungsgesetze von 1955 die Rechtsstellung der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge. Sie erkannten deren deutsche Volkszugehörigkeit an, sicherten Bürgerrechte zu und schufen die Grundlage für wirtschaftliche Integration und den Lastenausgleich. Andererseits wurden mit dem Deutschlandvertrag (1952/1955) die alliierten Besatzungsrechte des Besatzungsstatuts von 1949 weitgehend aufgehoben. Die Bundesrepublik erlangte dadurch die innere und äußere Souveränität, allerdings unter Vorbehalten zu Gesamtdeutschland und Berlin. Beide Maßnahmen waren fundamental: Die Einführungsgesetze integrierten Millionen Vertriebener innenpolitisch, während der Deutschlandvertrag den außenpolitischen Handlungsspielraum erweiterte. Die volle und uneingeschränkte Souveränität Deutschlands wurde erst mit der Wiedervereinigung und dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 erreicht.
ZPO
Die ZPO ist die Zivilprozessordnung, die den Ablauf von Gerichtsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten regelt, also Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen; sie legt fest, wie Ansprüche durchgesetzt werden, wer zuständig ist, wie Beweise aufgenommen werden und welche Rechtsmittel es gibt, um eine faire und effiziente Streitbeilegung zu gewährleisten. Die ZPO und das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bilden das Kernstück des deutschen Zivilrechts. Während das BGB das materielle Recht regelt (Ansprüche, Rechte), bestimmt die ZPO das formelle Prozessrecht, wie diese Rechte vor Gericht durchgesetzt werden. Die ZPO umfasst Verfahrensarten, Zuständigkeiten, Beweisaufnahmen und die Zwangsvollstreckung
StPO
Die Strafprozessordnung (StPO) ist das Regelwerk, das den gesamten Ablauf eines Strafverfahrens in Deutschland festlegt – von der ersten polizeilichen Ermittlung bis zur Vollstreckung einer Strafe. Sie definiert, wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte handeln dürfen, welche Rechte Beschuldigte und Opfer haben und sichert so faire und rechtsstaatliche Verfahren. Einfach gesagt: Das materielle Strafrecht sagt, was strafbar ist (StGB), die StPO regelt, wie der Staat wegen einer Straftat ermittelt und bestraft.
OwiG
OWiG ist die Abkürzung für das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, ein deutsches Bundesgesetz, das den rechtlichen Rahmen für sogenannte Ordnungswidrigkeiten (geringfügige Rechtsverstöße) schafft, die nicht als Straftaten gelten, aber mit Geldbußen oder Verwarnungsgeldern geahndet werden können. Es regelt, wann eine Handlung als rechtswidrig und vorwerfbar gilt und durch welche Behörden (Verwaltungsbehörden) sie verfolgt und bestraft wird, wie z.B. Verkehrsverstöße, Lärmbelästigung oder Falschparken.
GVG
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist ein zentrales deutsches Gesetz, das seit 1887 die Organisation und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht) regelt. Es definiert Aufbau, Richter, Staatsanwälte sowie Verfahrensgrundsätze wie Öffentlichkeit und Mündlichkeit von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH)
Problemstellung des Thema „Fehlender Geltungsbereich“
KI-schreibt klar dazu am 23.Januar 2026:
Ja, eine Verfassung muss zwingend einen Geltungsbereich definieren. Dies ist eine logische und völkerrechtliche Notwendigkeit, auch wenn es nicht in einem „Gesetzbuch der Welt“ festgeschrieben steht.
1. Die Logische Notwendigkeit („Ungeschriebenes Gesetz“)
Eine Verfassung ist der Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft. Sie beantwortet die fundamentalen Fragen:
- Wer gehört dazu? (Das Staatsvolk – persönlicher Geltungsbereich)
- Wo gilt sie? (Das Staatsgebiet – räumlicher Geltungsbereich)
- Über was hat sie Autorität? (Die staatlichen Aufgaben und Hoheitsgewalt – sachlicher Geltungsbereich)
Ohne Antworten auf diese Fragen ist die Verfassung ein inhaltsleeres, nicht anwendbares Dokument. Sie könnte nicht zwischen Inländern und Ausländern (siehe Präambel GG und der Erwähnung „Deutsches Volk, dazu das Thema „Personalausweis“/“Staatsanghörigkeit“) unterscheiden, nicht festlegen, wo die Steuern erhoben oder Gesetze durchgesetzt werden.
2. Die Völkerrechtliche Notwendigkeit
Nach allgemeinem Völkerrecht (konkretisiert in der Montevideo-Konvention von 1933) sind die konstitutiven Merkmale eines Staates: (alternativ die Jelinek’sche 3-Elemente-Staatslehre)
- Eine stabile Bevölkerung (Staatsvolk)
- Ein definiertes Staatsgebiet
- Eine effektive Regierung
- Die Fähigkeit, Beziehungen zu anderen Staaten zu unterhalten
Punkt 1 und 2 erfordern zwingend die Definition eines Geltungsbereichs. Eine Verfassung, die diese nicht nennt, würde die Entität, die sie schafft, völkerrechtlich „unsichtbar“ und nicht anerkennungsfähig machen. Andere Staaten wüssten nicht, mit wem und über welches Gebiet sie verhandeln.
Wichtig: Eine Präambel ist nur eine Einleitung, ist daher NICHT rechtsverbindlich
3. Wo es „geschrieben steht“ (Rechtliche Quellen)
Es gibt keine globale Verfassung, die dies für alle Staaten vorschreibt. Die Pflicht zur Definition des Geltungsbereichs ergibt sich aus einer Kombination von Rechtsquellen:
- Das nationale Recht des neuen Staates selbst: Es ist die erste und zentrale Handlung der verfassungsgebenden Gewalt (pouvoir constituant), diesen Geltungsbereich in der Präambel oder in speziellen Artikeln (oft „Staatsgebiet“, „Staatsbürgerschaft“) festzulegen. Dies ist die wichtigste „Schrift“, in der es steht – in der Verfassung selbst.
- Das Völkergewohnheitsrecht: Die langjährige, allgemeine Übung (consuetudo) aller Staaten, ihre territorialen und persönlichen Grenzen zu definieren, verbunden mit der Rechtsüberzeugung (opinio iuris), dass dies notwendig ist, hat eine bindende Norm geschaffen.
- Folgepflichten im Völkerrecht: Viele völkerrechtliche Verträge, die Rechte und Pflichten regeln (z.B. Menschenrechtspakte, Seerechtsübereinkommen), setzen voraus, dass ein Staat seinen jurisdiktionellen Bereich kennt und angeben kann. Ein Staat kann diese Verträge nicht effektiv erfüllen, ohne seinen Geltungsbereich zu kennen.
Praktisches Beispiel: Der „Geburtsfehler“ einer unvollständigen Verfassung
Stellen Sie sich vor, eine neue Insel entsteht und eine Gruppe erklärt die „Republik Utopia“. Ihre Verfassung sagt: „Alle Menschen sind frei und gleich. Das Parlament beschließt Gesetze.“
- Problem 1 (räumlich): Gelten diese Gesetze nur auf der Insel? Auch auf den umliegenden Gewässern? Für Utopier, die in Paris leben?
- Problem 2 (persönlich): Wer darf im Parlament wählen? Nur die 100 Gründungsmitglieder? Jeder, der sich dort niederlässt?
- Folge: Es entstehen sofort unlösbare Konflikte. Kein anderer Staat wird Utopia anerkennen oder Verträge mit ihm schließen. Seine Gesetze sind nicht durchsetzbar.
Fazit
Die Definition des Geltungsbereichs ist keine optionale Formalie, sondern ein konstitutiver Akt der Staatsgründung. Sie ist die „Betriebsanleitung“ für die Verfassung selbst.
Wo es „geschrieben steht“:
- Primär in der Verfassung selbst (als ihr notwendiger Inhalt).
- Implizit im Völkergewohnheitsrecht als Voraussetzung für Staatlichkeit.
- Explizit in späteren völkerrechtlichen Verträgen, die einen funktionierenden Staatspartner voraussetzen.
Aufgabe des neuen Staates: Ihre erste und wichtigste Aufgabe ist es, den eigenen Geltungsbereich zu begründen und damit Rechtskraft für alle darunter fallenden Normen zu schaffen. Eine Verfassung ohne definierten Geltungsbereich wäre ein logischer und rechtlicher Widerspruch in sich selbst.
Weitere juristische Defintion zur „Präambel“
https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2015/06/die-bedeutung-einer-praeambel-ii/
Als Fazit kann man sagen, das das Grundgesetz doch eher auf „schwammigen“ und „instablien“ Terrain sich bewegen tut. Vor allem interessant, das die Weimarer Verfassung lediglich 1933 von den Nazis „aufgehoben“ wurde. (Reichtagsbrandgesetz/Ermächtigungsgesetz). Sie galt in dem Moment, als die SHAEF-Gesetze ALLE Nazi-Gesetze und Entscheidungen aufgehoben haben.
https://portal.dnb.de/bookviewer/view/1026627397#page/11/mode/1up
Aber sie wurde durch SHAEF quasi erneut aufgehoben aufgrund der dann geltenden Militärgesetze.
Gründe für die Nichtnutzung der Weimarer Verfassung:
Diskreditierung durch das Scheitern der Weimarer Republik: Die Verfassung wurde mitverantwortlich gemacht für die politische Instabilität (z.B. durch Notverordnungen nach Art. 48, fragmentiertes Parteiensystem, Machtergreifung Hitlers auf formal legalem Weg). Sie galt als „historisch gescheitert“.
- Absicht eines vollständigen Neuanfangs: Die Alliierten und deutsche Politiker wollten einen klaren Bruch mit den Strukturen, die den Nationalsozialismus ermöglicht hatten. Eine neue Verfassung sollte demokratiefester und wehrhafter gestaltet werden.
- Besatzungsrechtliche Situation: Deutschland war besetzt und die Alliierten beanspruchten verfassungsgebende Gewalt. Zunächst wurden Landesverfassungen erlassen; eine gesamtdeutsche Verfassung war 1949 wegen der Teilung nur als „Grundgesetz“ mit provisorischem Charakter (nur für Westdeutschland) geplant.
- Praktische und symbolische Gründe: Das Grundgesetz sollte Lehren aus Weimar ziehen – z.B. durch Stärkung der Bundesregierung, Verbot verfassungsfeindlicher Parteien, Etablierung der „wehrhaften Demokratie“ und einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit.
- Weiterentwicklung des Verfassungsdenkens: Zwischen 1919 und 1949 hatten sich staatsrechtliche Lehren und Menschenrechtsvorstellungen weiterentwickelt (Starker Einfluss aber auch aus den USA). Die Weimarer Verfassung entsprach nicht mehr vollständig dem zeitgenössischen Demokratieverständnis. Nur sollte eine Gemeinschaft (Volk) selbst darüber entscheiden können. Dies war zwischen 1945 und 1949 bekannterweise NICHT der Fall.
- Föderalismus als Gegenmodell zum Zentralismus: Die Alliierten, besonders die USA, förderten einen stärkeren Föderalismus als Kontrollmechanismus – anders als die eher unitarische Weimarer Reichsverfassung.
Deshalb wurde das Grundgesetz als neue, von Weimar gelehrte, aber eigenständige Verfassung geschaffen, obwohl einige Weimarer Bestimmungen (z.B. Grundrechte) indirekt einflossen. Für die DDR wurde eine eigene Verfassung erlassen.
„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“
Urteil des BverfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338,363))
Also: Viele Einführungsgesetze (Rahmengesetze architektischer Natur) wurden aufgehoben. In diesen Gesetzen steht als Gesetz „Inkrafttreten“ zum…
Das Gesetz steht also fest im rechtlichen Raum und kann immer wieder im Bundestag geändert werden (oft ein entsprechendes Änderungsgesetz, was im BGBL digital zugänglich ist.
Die Entfernung des Einführungsgesetzes ist rein symbolischer Natur und bedeutet NICHT, das das offizielle Gesetz komplett deaktiviert wurde.
Wichtig: Das Grundgesetz bezieht auf das sogenannte Territorialprinzip.
Das Territorialitätsprinzip ist kein geschriebenes Einzelgesetz, sondern ein fundamentaler, völkerrechtlicher Grundsatz (Prinzip), der besagt, dass die Gesetze eines Staates grundsätzlich nur auf dessen eigenem Staatsgebiet gelten.
Verfassungsrechtlicher Rahmen (GG): Die staatliche Gewalt in Deutschland ist an das Grundgesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und erstreckt sich primär auf das Bundesgebiet (die 16 Bundesländer, Präambel GG). Dies bildet die Grundlage dafür, dass deutsche Gesetze grundsätzlich nur auf diesem Territorium gelten.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18332/territorialitaetsprinzip/