Bundesrepublik Deutschland (1949)

Nach der totalen Niederlage des NS-Regimes 1945 und der Auflösung des Deutschen Reiches (durch die Alliierten und Sowjetunion) gab es ein staatsrechtliches Vakuum. 1945 bis 1949 wurden schrittweise neue Bundesländer gegründet, innerhalb der Allierten Wirtschaftszonen. 1949 entstanden zwei deutsche Staaten: die Bundesrepublik Deutschland (BRD, 23. Mai 1949) und die Deutsche Demokratische Republik (DDR, 7. Oktober 1949) nach Auswirkungen der Berliner Blockade bis zum 11.Mai 1949.

Es gab damals im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  • Staatsnachfolge (Diskontinuität): Die BRD wäre ein völlig neuer Staat, der auf dem Gebiet eines untergegangenen Staates (Deutsches Reich) entsteht. Das wäre eine „Revolution“ im staatsrechtlichen Sinne.
  • Rechtsnachfolge / Teilidentität (Kontinuität): Die BRD wäre nicht neu, sondern derselbe (deutsche) Staat wie das Deutsche Reich, allerdings organisatorisch neu aufgebaut und in seiner Gebietshoheit vorerst auf einen Teil (die drei Westzonen) beschränkt.

Die BRD entschied sich für die zweite Option: Rechtsnachfolge/Teilidentität. Das war die berühmte „Identitäts-“ bzw. „Kontinuitätsthese“.

Was bedeutet „Rechtsnachfolger“ konkret?

Diese These hatte immense praktische und symbolische Konsequenzen:

  • Fortgeltung von Recht: Das gesamte vor 1945 erlassene deutsche Recht (BGB, StGB, etc.) galt weiter, soweit es nicht „nationalsozialistisch“ entstellt war. Es musste nicht neu geschaffen werden.
  • Staatsangehörigkeit: Die Menschen blieben deutsche Staatsangehörige. Es gab keine neue „Bundesrepublik“-Staatsangehörigkeit, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit des „Deutschen Reiches“ bestand fort, also „deutsch“. Das Gesetz vom 5. Februar 1934 ist die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit, erlassen aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934, die eine einheitliche Reichsangehörigkeit etablierte, indem sie die frühere Staatsangehörigkeit der deutschen Länder (25+1 Bundesstaaten) aufhob und nur noch EINE deutsche Staatsangehörigkeit vorsah.
  • Staatsvermögen und Schulden: Die BRD trat in die Vermögensrechte und Schulden (z.B. Vorkriegsauslandsanleihen) des Deutschen Reiches ein – natürlich nur für den Westteil.
  • Völkerrechtliche Verträge: Viele völkerrechtliche Verträge des Reiches (z.B. Kulturabkommen) wurden als fortgeltend betrachtet.
  • Symbolik: Die BRD verstand sich nicht als „zweiter“ oder „westdeutscher“ Staat, sondern als der einzig rechtmäßig organisierte deutsche Staat, der für ganz Deutschland (inkl. DDR-Gebiet) handlungsfähig sein wollte. Deshalb gab es das berühmte „Deutschlandlied“ als Hymne und die Aufrechterhaltung der Einbürgerungsformel „Staatsangehöriger des Deutschen Reiches“.

Bundesländer und Artikel 23

Nach Kriegsende 1945 gründeten die alliierten Besatzungsmächte (USA, Großbritannien, Frankreich, Sowjetunion) in ihren Besatzungszonen nach und nach Länder – oft unter Wiederbelebung historischer Territorien oder durch Neubildung. Dies war ein administrativer Akt der Besatzungsbehörden, nicht erst ein Akt des späteren Grundgesetzes. Beispiele:

Berlin blieb unter Vier-Mächte-Status und wurde KEIN Land der Bundesrepublik Deutschland.

1945/46: Bayern, Hessen, Württemberg-Baden (US-Zone); Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein (brit. Zone); Rheinland-Pfalz, Baden, Württemberg-Hohenzollern (franz. Zone); Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Thüringen (sowj. Zone).

1948/49: Der Parlamentarische Rat (Londoner Empfehlungen) erarbeitete das Grundgesetz für die drei Westzonen. 1952 fusionierten z.B. Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg. 1957 Saarland. Die BRD trat 1955 in die NATO ein und wurde daher notwendigerweise als „souverän“ eingestuft. Die Hoheitsrechte wurden mit den Pariser Verträgen für eine Anerkennung Deutschland im Sinne des Friedens an die USA und spätere EU abgegeben.

Artikel 23 GG (alte Fassung bis 1990) nannte die seit 1945 bestehenden neuen Länder, in denen das GG zunächst gelten soll: Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern.

Es wurden also Länder und Gesetz von den ALLIERTEN und deren „Code“ „beschrieben“. Es ist in sofern ein Auftrag, den deutsche Politker ausführten. Entsprechend wurde Artikel 146 eingefügt, sollte Deutschland irgendwann bereit sein, eine eigene Verfassung sich vom Volke zu geben. Der Artikel 146 wurde 1990 NICHT genutzt, ist aber immer noch aktiv zur Nutzung bereit. Provisorischer Charakter: Das GG war als provisorische Verfassung gedacht, die nach der Wiedervereinigung für ganz Deutschland gelten sollte, wie in Artikel 23 GG im letzten Abschnitt steht:
„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Artikel 23 (nach 1990)
Hier kommt nun zunächst der sogenannte „Einigungsvertrag“ vom 31.August 1990 ins Spiel.
Artikel 23 und der letzte Satz (…nach deren Beitritt) gilt das „Werkzeug“ für die Vereinigung.
Am 29.09.1990 wird der Einigungsvertrag inkl. Lösung des Artikel 23 WIRKSAM.
Wichtig: Eine Präambel ist kein Gesetzestext im streng juristischen Sinne, sondern eine vorangestellte, feierliche Erklärung, die den Gesetzgeber oder Verfasser bei der Auslegung des nachfolgenden Textes leiten soll. In der neuen Präambel steht, das das GG gültig ist für das Gesamte Deutsche Volk.
(siehe Art. 4 Abs.1 Eiinigungsvertrag). Artikel 23 wird in Abs.2 „aufgehoben“.
Folgende Frage stellt sich daher: Die Gültigkeit bzw. Geltungsbereich des Grundgesetzes ab dem 29.9.1990 ist rechtlich nicht vorhanden (da nur Präambel). Richtig wäre doch: Artikel 23 zu ergänzen und den letzten Satz des alten Artikel 23 (späterer Beitritt) zu streichen. Dies geschah nicht. Warum ?
Betrachten wir es so: Abs.1 nur die Präambel (Einleitung). Juristisch beginnt Abs.2. Dieser HEBT aber Artikel 23 mit dem Beitritt-Satz auf. Er kann also NICHT genutzt werden. Dem Einigunsvertrag wurde das „Werkzeug“ zur Vereinigung (Wiedervereinigung eigentlich falsch, da diese Bundesländer nie geeinigt waren, siehe Gründung Bundesländer 1945-1949).

Lösung des oft debattierten Problems bei Kritikern, das die BRD nicht existent sei:

Im Einigungsvertrag steht „In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990“
Bedeutung:
29. September 1990 ist das politisch und administrativ vereinbarte Datum, ab dem der Vertrag als gültig behandelt wird.
Warum dieses Datum? Die Alliierten (USA, UdSSR, UK, Frankreich) mussten zustimmen. Der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ (der die außenpolitischen Bedingungen der Wiedervereinigung regelte) wurde erst am 12. September 1990 unterzeichnet. Die Zustimmung aller Parlamente (inkl. der Sowjetunion) dauerte. Um den Zeitplan einzuhalten, wurde der Einigungsvertrag rückwirkend als gültig erklärt, bevor die letzten formalen Bekanntmachungen erfolgten.
Bedeutet:
Alle rechtlichen Änderungen, Landgründungen etc. aus dem Einigungsvertrag gelten so, als wären sie schon am 29.9. in Kraft getreten.
Der 3. Oktober war der erste Tag, an dem die durch den Vertrag (der rückwirkend zum 29.9. galt).
Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 23 aufgehoben, da ein Beitritt nun erfolgt ist und nicht mehr benötigt wird.

Im „Ländereinführungsgesetz“ vom 22.7.1990 (gilt ab 03.10.1990) wurden die östlichen Bundesländer entsprechend „zugeführt“ aufgrund des am 29.9.90 rückwirkenden Vertrag.
https://www.gesetze-im-internet.de/leinfg/DDNR009550990.html