Bereinigungsgesetze 1955-1956

In den Jahren 1955 und 1956 fanden in der damaligen jungen Bundesrepublik Deutschland wichtige gesetzgeberische Maßnahmen zur Bereinigung der Rechtslage statt, die hauptsächlich im Kontext der Beendigung des Besatzungsstatuts und der Wiederherstellung der deutschen Souveränität standen. (Im Rahmen der Beitritte in NATO/EG>EU).

Fundamental entscheindend waren die Besatzungsrechte bzw Besatzungsstatut von 1949.

Eine ausgezeichnete und zentrale Frage. Das Besatzungsstatut und die Besatzungsrechte waren der entscheidende politisch-rechtliche Rahmen, in dem die Bereinigungsgesetze überhaupt erst zustande kamen. Ihr Einfluss war fundamental.

Hier ist eine detaillierte Aufschlüsselung, was das Besatzungsstatut und die Besatzungsrechte betraf:

1. Das Besatzungsstatut vom 21. September 1949

Das Statut wurde von den drei westlichen Besatzungsmächten (USA, Großbritannien, Frankreich) erlassen und trat gleichzeitig mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) in Kraft. Es definierte die Beziehung zwischen der neuen Bundesrepublik und den Alliierten.

Wesentliche Inhalte des Statuts:

  • Souveränitätsbeschränkung: Die Bundesrepublik erhielt die Befugnis zur Selbstverwaltung, aber keine volle Souveränität.
  • Vorbehaltene Befugnisse (Reserved Powers): Die Besatzungsmächte behielten sich in entscheidenden Bereichen die letzte Autorität vor. Diese umfassten:
    1. Außenpolitik: Alle auswärtigen Beziehungen unterlagen der Kontrolle der Alliierten.
    2. Entmilitarisierung & Sicherheit: Kontrolle über die Abrüstung, Demontagen und alle Sicherheitsfragen.
    3. Ruhrgebiet: Die Kontrolle über die Industrie des Ruhrgebiets (durch die Internationale Ruhrbehörde).
    4. Reparationen & Auslandsvermögen: Entscheidungsgewalt über Reparationsfragen und deutsches Vermögen im Ausland.
    5. Schutz der Verfassung: Die Alliierten konnten einschreiten, wenn sie die demokratische Ordnung des Grundgesetzes gefährdet sahen.
    6. Kontrolle der Bundesgesetzgebung (der entscheidende Punkt für die Bereinigung): Die Besatzungsmächte behielten sich das Recht vor, jedes Gesetz der Bundesregierung oder der Länder aufzuheben, zu ändern oder seine Verkündung zu verbieten, wenn es den Zielen des Besatzungsstatuts widersprach.

2. Der direkte Einfluss auf die Bereinigungsgesetze

Die Bereinigungsgesetze waren eine direkte Reaktion und Verpflichtung aus diesem Rahmen.

  • Alliierter Druck als Auslöser: Die Westalliierten machten bereits vor 1949 klar, dass eine deutsche Selbstverwaltung nur möglich sei, wenn das nationalsozialistische Recht beseitigt würde (vorher durch Alliertengesetze). Die Bereinigung des Rechts war somit eine Vorbedingung für die Gewährung von mehr Selbstbestimmung.
  • Juristische Notwendigkeit: Solange das Besatzungsstatut galt, bestand immer die Gefahr, dass die Alliierten in die Gesetzgebung eingreifen konnten. Ein systematisches, von deutscher Seite initiiertes Bereinigungsprogramm diente auch dazu, diesen Eingriffsgrund zu beseitigen und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren.
  • Die „Billigung“ durch die Alliierten: Gemäß dem Besatzungsstatut mussten wichtige Gesetze den Alliierten vorgelegt werden. Die Bereinigungsgesetze wurden mit den Alliierten Hohen Kommissaren abgestimmt. Deren Zustimmung war implizit oder explizit erforderlich, da die Gesetze die von den Alliierten geforderte „Demokratisierung“ des Rechts betrafen.

3. Der „Deutschlandvertrag“ (Vertrag über die Beziehungen) von 1952/1955 und das Ende des Besatzungsstatuts

Die Bereinigungsgesetze fielen in eine Phase der Übergangs von der Besatzung zur Souveränität.

  • Inkrafttreten des Deutschlandvertrags (5. Mai 1955): Dieser Vertrag trat nach dem Ersten Bereinigungsgesetz (März 1955), aber vor dem Zweiten Bereinigungsgesetz (Juni 1956) in Kraft.
  • Aufhebung des Besatzungsstatuts: Mit dem Inkrafttreten des Deutschlandvertrags wurde das Besatzungsstatut aufgehoben. Die Bundesrepublik Deutschland erhielt damit die volle innere und äußere Souveränität.
  • Vorbehaltene Alliierte Rechte („Vorbehaltsrechte“): Auch im Deutschlandvertrag blieben gewisse Rechte der Alliierten bestehen, die nun aber vertraglich geregelt waren und nicht mehr auf einem Besatzungsregime beruhten. Diese betrafen vor allem:
    • Rechte in Bezug auf Berlin.
    • Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Wiedervereinigungsfrage).
    • Stationierungsrechte für alliierte Truppen.
    • **Die *weitestgehende und wichtigste Ausnahme:* Die Alliierten behielten sich Rechte in Bezug auf Kriegs- und NS-Verbrechen vor. Dies bedeutete, dass sie weiterhin in der Lage waren, Personen wegen solcher Verbrechen zu verfolgen, falls deutsche Stellen dies nicht taten. Dies war ein starker, anhaltender Anreiz für die Bundesrepublik, die juristische Aufarbeitung selbst voranzutreiben.

Zusammenfassung der Betroffenheit:

AspektBetroffenheit durch Besatzungsrecht/Statut
Initiative & DruckHoch. Die Bereinigung war eine direkte alliierte Forderung und Voraussetzung für mehr Selbstverwaltung.
GesetzgebungsprozessDirekte Kontrolle. Die Alliierten konnten jedes Gesetz stoppen. Die Bereinigungsgesetze benötigten de facto ihre Billigung.
Zeitlicher KontextÜbergangsphase. Das 1. Gesetz (1955) wurde unter dem noch geltenden Besatzungsstatut verabschiedet. Das 2. Gesetz (1956) wurde bereits unter voller Souveränität (nach dem Deutschlandvertrag) erlassen, aber im Geiste der erfüllten alliierten Forderungen.
Materieller InhaltIndirekt gesteuert. Die Alliierten legten das Ziel (Entfernung des NS-Rechts) fest, überließen die konkrete Ausführung aber den deutschen Stellen.
NachwirkungDurch den Deutschlandvertrag. Die alliierten Vorbehaltsrechte bezüglich NS-Verbrechen sorgten auch nach 1955 für politischen Druck, die justizielle Aufarbeitung fortzusetzen.

Fazit: Die Bereinigungsgesetze waren kein autonomer Akt der Bundesrepublik, sondern ein zentraler Baustein im Prozess der Souveränitätsgewinnung. Sie dienten dazu, eine alliierte Hauptforderung zu erfüllen, um das Besatzungsstatut loszuwerden und die volle staatliche Autorität über das eigene Rechtssystem zurückzugewinnen. Ohne den Druck und die Kontrolle durch das Besatzungsstatut wären sie in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich nicht zustande gekommen.

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts (Erstes Bereinigungsgesetz) vom 24. März 1955 (BGBl. I S. 101)

Das Gesetz bestand aus nur 5 Artikeln, deren erster jedoch eine enorme Positivliste enthielt.

Artikel 1
(Liste der fortgeltenden Vorschriften)

Es werden in der Anlage I zu diesem Gesetz Bundesgesetze und Bundesverordnungen aufgeführt, die als Bundesrecht fortgelten. Sie gelten in der im Bundesgesetzblatt Teil I vom 21. März 1955 veröffentlichten Fassung. (Dies war die sogenannte „Bereinigte Sammlung des Bundesrechts“).

Artikel 2
(Aufhebung nicht aufgeführter Vorschriften)

Alle nicht in Artikel 1 aufgeführten Bundesgesetze und Bundesverordnungen, die vor dem 8. Mai 1945 ergangen sind, werden aufgehoben. Dies gilt nicht für die in Artikel 3 genannten Vorschriften.

Artikel 3
(Ausnahmen von der Aufhebung)

Die Aufhebung nach Artikel 2 erstreckt sich nicht auf Vorschriften,

  1. die bereits durch Kontrollratsgesetz oder anderes alliiertes Recht aufgehoben sind,
  2. die durch spätere, nach dem 8. Mai 1945 ergangene Gesetze oder Verordnungen geändert oder aufgehoben worden sind,
  3. die nur im Lande Berlin oder nur in dem in Artikel 3 des Grundgesetzes genannten Gebiet (d.h. der sowjetischen Besatzungszone/DDR) gelten,
  4. die sich auf einzelne Gegenstände, Angelegenheiten oder Personen beziehen (Einzelakte).

Artikel 4

(Änderung von Verweisungen in anderen Gesetzen – technische Anpassung)

Artikel 5
(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage I (zu Artikel 1) war das Herzstück: Eine Liste von 138 Titeln (z.B. „Gewerbeordnung“, „Weingesetz“, „Reichsversicherungsordnung“, „Straßenverkehrs-Zulassungsordnung“), die explizit als gültig erklärt wurden.


Zweites Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts (Zweites Bereinigungsgesetz) vom 23. Juni 1956 (BGBl. I S. 560)

Artikel 1
(Weitere fortgeltende Vorschriften)

Die in Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften gelten als Bundesrecht fort. (Dies fügte der Liste des ersten Gesetzes 72 weitere Titel hinzu).

Artikel 2
(Festlegung des Aufhebungszeitpunkts für das Erste Gesetz)

Die durch Artikel 2 des Ersten Bereinigungsgesetzes aufgehobenen Vorschriften treten mit dem 1. April 1956 außer Kraft. (Dies schuf Klarheit und eine Übergangsfrist).

Artikel 3
(Sprachliche Bereinigung – der wichtigste operative Artikel)

In den als Bundesrecht fortgeltenden oder künftig erlassenen Vorschriften sind

  1. die Bezeichnungen „Reich“ und „Reichsgebiet“ durch „Bund“ und „Bundesgebiet“ zu ersetzen,
  2. die Bezeichnungen „Reichsgesetzblatt“, „Reichsanzeiger“ und „Reichsministerialblatt“ durch „Bundesgesetzblatt“, „Bundesanzeiger“ und „Bundesministerialblatt“ zu ersetzen,
  3. die Bezeichnungen „Reichspräsident“, „Reichskanzler“, „Reichsminister“, „Reichsregierung“ durch „Bundespräsident“, „Bundeskanzler“, „Bundesminister“, „Bundesregierung“ zu ersetzen,
  4. die Wörter „Reichsbahngut“ und „Reichsbahn“ durch „Bundesbahngut“ und „Bundesbahn“ zu ersetzen,
  5. die Bezeichnungen „Landesfinanzamt“, „Oberfinanzpräsident“ und „Finanzamt“ beizubehalten, auch wenn sie in einem Gesetz oder einer Verordnung des Reichs verwendet werden.
  6. Die Wörter „Führer“, „Oberster Befehlshaber der Wehrmacht“, „Reichsstatthalter“ und „Haupttreuhandstelle Ost“ sind zu streichen.

Artikel 4
(Übergangsregelungen für bestimmte Ämter und Behörden)

Regelungen zur Fortführung von Zuständigkeiten (z.B. dass die Befugnisse des „Reichswirtschaftsministers“ nun vom „Bundeswirtschaftsminister“ wahrgenommen werden).

Artikel 5
(Berichtigung von Verweisungen)

Technische Anpassungen in anderen Gesetzen.

Artikel 6
(Berlin-Klausel)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Artikel 7
(Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage 1 enthielt die Liste der 72 zusätzlichen fortgeltenden Vorschriften.


Zusammenfassung der Kernartikel

GesetzKernartikelWesentlicher Inhalt
1. BereinG (1955)Art. 1 + Anlage IPositivliste: 138 Vorschriften gelten weiter (in der Fassung vom 21.03.1955).
Art. 2Generalklausel: Alle anderen vor dem 08.05.1945 erlassenen Bundesvorschriften sind aufgehoben.
Art. 3Ausnahmen von der Aufhebung (z.B. bereits geändertes Recht, Einzelakte).
2. BereinG (1956)Art. 1 + Anlage 1Erweiterte Positivliste: Weitere 72 Vorschriften gelten fort.
Art. 2Klare Aufhebungsdatum: Die 1955 Aufgehobenen treten am 01.04.1956 außer Kraft.
Art. 3Sprachliche Säuberung: Ersetzung von „Reich“ durch „Bund“ und Streichen von NS-Titeln („Führer“, „Reichsstatthalter“).

Wichtiger Hinweis: Diese Artikel zeigen den formellen Mechanismus. Die große politische und historische Bedeutung liegt in dem, was nicht in den Artikeln stand: Die Gesetze erfassten nicht automatisch die vor 1933 erlassenen NS-Gesetze (wie die Nürnberger Rassengesetze), was eine schwerwiegende inhaltliche Lücke blieb.

Die vollständigen Gesetzestexte inklusive der umfangreichen Anlagen finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I 1955, S. 101 ff. und 1956, S. 560 ff.

Hinweis: Bezüglich der Bereinigungsgesetze gibt es Verschwörungstheorien, die behaupten, diese wären erneut aufgehoben und daher wieder gültig. Dazu werde ich später auch recherchieren und berichten.