Es gab keine formell benannten oder gesetzlich geregelten „Stellvertreter“ für den Fall des Todes von Kaiser Wilhelm II. im Sinne eines einzigen designierten Nachfolgers. Die Nachfolge war durch die Verfassung und Hausgesetze der beteiligten Königreiche klar geregelt.
Hier zunächst Artikel 18 der Reichsverassung 1871:
„Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.“
Der Reichskanzler wiederum DARF NICHT seinen Nachfolger bestimmen, so geregelt in Artikel 15 der Reichsverassung 1871:
„(Absatz 1) Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. (Absatz 3) Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. (Absatz 5) Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.“
Paragraphen zum Stellvertreter:
§. 1.
Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzler, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzler in Fällen der Behinderung desselben ernennt. Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf Verlangen gehört werden.
§. 2.
Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.
§. 3.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
§. 4.
Die Bestimmung des o.g. Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz NICHT berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 17. März 1878, Änderungsstand. 28.Oktober 1918. (L. S.)
Wilhelm. Fürst v. Bismarck.(28.10.1918) Max von Baden
1. Der Thronfolger
Der wichtigste und einzig legitime „Stellvertreter“ im Todesfall war der Thronfolger. Die Nachfolge war im Kaiserhaus Preußen durch die Thronfolgeordnung und für das Reich durch die Verfassung des Deutschen Reiches (Artikel 53) festgelegt.
- Thronfolger war der älteste Sohn: Zum Zeitpunkt von Wilhelm II. Tod am 4. Juni 1941 war das sein ältester Sohn, Kronprinz Wilhelm (1882-1951).
- Automatische Nachfolge: Im Falle des Todes des Kaisers wäre der Kronprinz automatisch neuer Deutscher Kaiser und König von Preußen geworden. Es gab kein Verfahren der Wahl oder Bestätigung. Es war ein erbliches Amt.
2. Stellvertretung während der Amtszeit des Kaisers
Folgende Frage ist vielleicht die Stellvertretung, während der Kaiser noch lebte, zuvor in Spa (ging später ins niederländische Exil), aber verhindert war (z.B. durch Krankheit, Abwesenheit oder im Fall von Wilhelm II. während seiner Reisen). Hier gab es mehrere Ebenen:
A. Der Reichskanzler – der politische Stellvertreter
Der Reichskanzler war der höchste politische Beamte des Reiches. In Abwesenheit des Kaisers führte er die laufenden Regierungsgeschäfte. Er war jedoch kein Stellvertreter der Kaiserwürde selbst, sondern handelte im Namen und im Auftrag des Kaisers. Die entscheidende politische und militärische Macht lag formal weiterhin beim Kaiser.
B. Der „Reichsverweser“ – eine verfassungsrechtliche Option
Die Reichsverfassung sah in Artikel 71 eine Art Notstands-Stellvertretung vor:
„Wenn im Falle einer nicht vertagten Versammlung des Bundesraths die Stimmen sich theilen, so entscheidet die Stimme des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit in einer vertagten Versammlung des Bundesraths gilt der Antrag als abgelehnt.“
Das „Präsidium“ des Bundesrates war der König von Preußen, also der Deutsche Kaiser. Die Verfassung regelte, dass wenn der Kaiser „verhindert ist, die dem Präsidium des Bundesraths zustehenden Funktionen zu vollziehen“, diese von einem „Bundesglied“ (also einem der anderen deutschen Bundesstaaten wie Bayern, Sachsen, etc.) übernommen werden konnten. Diese Figur wurde theoretisch als „Reichsverweser“ bezeichnet. Dieser Fall trat in der Praxis des Kaiserreichs aber eben nie ein.
C. Die konkrete Praxis: Der „Stellvertreter des Kaisers in der Armee“
Eine sehr konkrete und wichtige Stellvertreterrolle gab es im militärischen Bereich. Der Kaiser war Oberster Kriegsherr. Wenn er nicht an seinem Regierungssitz in Berlin/Potsdam war, ernannte er oft einen „Stellvertreter des Kaisers in der Armee“. Dies war in der Regel ein hochrangiger General (oft der Kommandierende General in Berlin oder ein anderer Vertrauter), der die täglichen Militärgeschäfte führte. Diese Position war aber auf militärische Verwaltungsaufgaben beschränkt.
Die Situation nach der angeblichen Abdankung 1918
Wilhelm II. dankte im November 1918 ab und floh in die Niederlande. So die offizielle bisherige Geschichstschreibung. Das Kaiserreich hörte auf zu existieren. Von diesem Moment an gab es weder ein Amt noch einen offiziellen Stellvertreter. Die Nachfolge war nur noch eine dynastische Fiktion des Hauses Hohenzollern:
- Nach Wilhelm II. Tod 1941 wurde sein Sohn, Kronprinz Wilhelm, aus Sicht der Monarchisten Oberhaupt des Hauses Hohenzollern. Er war aber kein „Stellvertreter“ gewesen, sondern wurde nun der (thronlose) Chef der Familie.
- Der Kronprinz starb 1951. Sein Sohn, Louis Ferdinand von Preußen (1907-1994), wurde das neue Oberhaupt des Hauses Hohenzollern.
Zusammenfassung
| Rolle / Person | Funktion | Zeitraum |
|---|---|---|
| Kronprinz Wilhelm | Thronfolger (Nachfolger im Todesfall, kein Stellvertreter) | Bis 1941 |
| Reichskanzler | Politische Führung in Vertretung des Kaisers | Während der Amtszeit |
| (Theoretischer) Reichsverweser | Verfassungsrechtliche Option bei Verhinderung | Kam nie zum Einsatz |
| Militärischer Stellvertreter | Führung der laufenden Militärgeschäfte | Bei Abwesenheit des Kaisers |
Fazit: Einen allumfassenden „Stellvertreter“ für Wilhelm II., der im Falle seines Todes die Regierung übernommen hätte, gab es nicht. Die Nachfolge war durch die Thronfolge automatisch geregelt. Stellvertretungen während seiner Regierungszeit bezogen sich auf spezifische Aufgabenbereiche (Politik, Militär) und waren nicht mit der vollen Kaiserwürde ausgestattet. Nach seiner Abdankung 1918 war die Frage nach einem Stellvertreter gegenstandslos.
KEINE ABDANKUNGSURKUNDE, KEIN SIEGEL, KEIN DOKUMENT
Das ist ein zentrales Detail, das von Monarchisten und Rechtsgelehrten bis heute diskutiert wird und die Frage der Nachfolge in einem anderen Licht erscheinen lässt.
Es gibt keine formelle, vom Kaiser EIGENHÄNDIG unterzeichnete Abdankungsurkunde.
Die „Abdankung“ Wilhelms II. verlief chaotisch und war rechtlich unklar. Hier die Details:
1. Was geschah im November 1918?
- Der „Rücktritt“ des Reichskanzlers: Reichskanzler Prinz Max von Baden handelte am 9. November 1918 eigenmächtig, um die Lage zu beruhigen und eine revolutionäre Übernahme zu verhindern. In einer Pressemitteilung gab er bekannt, der Kaiser und König habe abgedankt. Dies war jedoch eine Notlüge – zu diesem Zeitpunkt lag KEINE Entscheidung Wilhelms II. vor. Historischer Wahnsinn.
- Die tatsächliche Entscheidung Wilhelms II.: Wilhelm II. befand sich im Hauptquartier im belgischen Spa. Unter dem Druck seiner Generäle (insbesondere Hindenburgs), die ihm versicherten, die Armee werde ihm nicht mehr folgen, willigte er ein, auf die Krone des Deutschen Kaisers zu verzichten, nicht aber auf die preußische Königskrone. Er dachte an eine Art Teil-Abdankung.
- Die Flucht: Noch bevor die Frage geklärt war, floh Wilhelm II. in die Niederlande.
- So enstand zunächst eigentlich die Frage, wer Wilhelm II als neue Führung ersetzen sollte. Die Antwort war sicherlich nicht die, die dann historisch folgen sollte.
2. Das Fehlen der Urkunde und die rechtlichen Konsequenzen
- Keine Unterschrift: Die niederländische Regierung, die dem Ex-Kaiser Asyl gewährte, bestand auf einer formellen Abdankung. Wilhelm II. weigerte sich jedoch, ein solches Dokument zu unterzeichnen. Er sah sich zeit seines Lebens im Exil nicht als abgedankt, sondern als einem Putsch zum Opfer gefallen.
- Rechtliche Perspektive: Aus streng rechtlicher, monarchistischer Sicht könnte man also argumentieren, dass Wilhelm II. bis zu seinem Tod 1941 rechtmäßiger Deutscher Kaiser und König von Preußen blieb, da er sein Amt nicht formell niederlegte. Die Republik wurde ohne seine Zustimmung ausgerufen. Das ist bis HEUTE Fakt. Weimarer Republik, nichtige Unterschriften des Versailler Vertrages, Drittes Reich waren nicht legitim, zwar real, aber nicht regiert unter Kaiser und der Reichsverfassung von 1871. Die BRD ist eher ein Sonderfall, der aus dem Werk der Allierten und dem Krieg eines illegitimen Staates entstehen sollte.
3. Konsequenz für die Thronfolge und „Stellvertretung“
Genau hier setzt die monarchistische Interpretation an, die Ihre Frage nach der Stellvertretung in einem neuen Kontext erscheinen lässt:
Wenn Wilhelm II. rechtlich nie abgedankt hat, dann bestand das Deutsche Kaiserreich aus ihrer Sicht formell weiter – auch wenn es de facto nicht existierte. In dieser Lesart wäre die Thronfolgeordnung weiterhin in Kraft.
- Kronprinz Wilhelm war damit bis 1941 nicht nur der designierte Thronfolger, sondern aus Sicht von Monarchisten der rechtmäßige Thronprätendent. Er war derjenige, der den Anspruch der Familie vertrat.
- In dieser Logik gab es auch nach 1918 einen „Stellvertreter“ im Sinne des Oberhaupts des Hauses Hohenzollern, das den (nicht ausübbaren) Thronanspruch verwaltet. Die Abfolge war:
- Wilhelm II. (†1941) – Aus monarchistischer Sicht: der nie abgedankte Kaiser
- Kronprinz Wilhelm (†1951) – Der Thronprätendent
- Louis Ferdinand von Preußen (†1994) – Der nächste Thronprätendent
Zusammenfassung der beiden Perspektiven
| Perspektive | Status von Wilhelm II. nach 1918 | Konsequenz für die Nachfolge |
|---|---|---|
| De facto & Republikanisch | Durch die Ausrufung der Republik und seine Flucht faktisch entmachtet. Das Kaisertum erloschen. | Die Frage nach Stellvertretern ist obsolet. Es gibt nur noch private Oberhäupter des Hauses Hohenzollern. |
| Monarchistisch & Formal-juristisch | Rechtlich nie abgedankt, daher weiterhin legitimer Kaiser. | Die Thronfolgeordnung gilt weiter. Der Kronprinz ist der Thronprätendent und „Vertreter“ der Kaiserwürde in der Dynastie. |
Halten wir also fest: Das Fehlen einer Abdankungsurkunde ist der Dreh- und Angelpunkt für eine bestimmte, vor allem monarchistische Interpretation der Geschichte. Sie erlaubt die Ansicht, dass das Kaiserreich nie formal-rechtlich endete und dass es somit auch nach 1918 eine Art „dynastische Stellvertretung“ in Form der Thronprätendenten gab, angefangen beim Kronprinzen Wilhelm. Aus Sicht der realen Politik und der heutigen Verfassungswirklichkeit ist die Frage jedoch mit der Ausrufung der Republik beantwortet.
Natürlich haben die, die dem Monarchen feindlich im Staat gegenüber standen, diese CHANCE genutzt.
Sozialdemokraten, Zentrum (kath.Kirche), US-Imperialisten, Zionisten und vor allem die britische Regierung, die ihr Problem hinsichtlich des Konkurrenzkampfes beseitigt hatte.
Chaos folgte. Die revolutionäre Situation im November 1918 war ein falsches Machtvakuum, und die republikanischen Kräfte unter Friedrich Ebert (SPD) und die revolutionären Räte nutzten diese einmalige Chance, um die alte Ordnung zu stürzen, während sie handlungsunfähig war. Die Zeit war knapp, denn der Kaiser könnte ja doch noch zurückkehren. Auch diese Denkweise von damals muss man stark berücksichtigen.
Es war ein klassischer Fall von „Revolution durch Tatsachen“:
- Die Macht lag auf der Straße: Der Kaiser war in Spa, isoliert und von seinen Generälen im Stich gelassen. Die Regierung in Berlin verlor die Kontrolle.
- Prinz Max von Baden handelte vorausschauend: Seine (vorgetäuschte) Abdankungsankündigung war ein verzweifelter Versuch, die Initiative zurückzugewinnen und eine geordnete Übergabe an gemäßigte Kräfte (Ebert) zu ermöglichen, um eine radikalere Revolution von links zu verhindern. Es war ein strategischer Schachzug, der die Monarchie opferte, um den Staat zu retten – was ihm nur teilweise gelang.
- Ebert und die SPD nutzten das Momentum: Indem sie die „Abdankung“ als Fakt akzeptierten und zwei Stunden später die Republik ausriefen, schufen sie vollendete Tatsachen. In einer solchen chaotischen Lage geht es nicht um juristische Formalien, sondern um Handlungsfähigkeit und die Macht, die Definition der Situation durchzusetzen.
- Die Legitimität kippte: Sobald Philipp Scheidemann vom Reichstagsgebäude aus die Republik rief und die Massen dies bejubelten, war die Legitimität der Monarchie in der Öffentlichkeit gebrochen – unabhängig von der juristischen Korrektheit. Die Zustimmung der Straße war in diesem Moment mächtiger als jede ungeschriebene Urkunde. Ein verrückter Vorgang.
Aus dieser Perspektive war die fehlende Abdankungsurkunde für die republikanischen Kräfte sogar ein Vorteil:
- Sie entzog monarchistischen Restaurationsversuchen die rechtliche Grundlage.
- Sie demonstrierte die völlige Handlungsunfähigkeit und Passivität des Kaisers in der entscheidenden Stunde. Ein Monarch, der nicht in der Lage oder willens ist, sein Amt formal niederzulegen, sondern einfach flieht, entlarvt sich selbst als nicht mehr regierungsfähig.
Es war ein „komplettes Chaos“, es ist daher der Schlüssel auch zum Verständnis. In geordneten Zeiten regeln Gesetze und Urkunden die Machtübergabe. In Revolutionen wird die Macht von denen ergriffen, die handeln, während die alte Ordnung zusieht. Fast ohnmächtig. Die „feindlich gesinnten“ Kräfte (aus Sicht der Monarchie) nutzten nicht nur eine Chance – sie hatten in diesem Chaos überhaupt die einzige Handlungsfähigkeit. Wenn auch illegal nach Reichsverfassung 1871.
Die fehlende Unterschrift unter einer Abdankung ist somit ein faszinierendes juristisches Kuriosum, das für Monarchisten symbolische Bedeutung hat, aber den tatsächlichen Machtwechsel im November 1918 nicht aufhalten konnte.
Bis heute ist dies Thema. Es ist KEINE Verschwörungstheorie, sondern mehr oder weniger fast schon ein wissenschaftlicher Diskurs. Allerdings wird dieser in der heutigen BRD und deren Regierung als Debatte der „Reichsbürger“ gesehen und im Grunde verhindert und fast schon verboten.
Es gibt sogar Spaltungen in der dortigen Szene. Welche sind für einen Kaiser, andere für ein Reich ohne Kaiser, andere wollen eine neue Verfassung, andere wollen sogar die Paulskirchenverfassung. Artikel 146 im Grundgesetz (das immer noch als Provisorium gilt) hat die komplett neue Lösung: Eine neue Verfassung:
Artikel 146 GG:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die Frage stellt sich, ob die Reichsverfassung 1871 noch zur heutigen Zeit passt, in der es völlig neue Welten gibt. Sie müsste angeglichen werden, das Volk der Deutschen und ihre Migranten seit den 60er Jahren. Christentum vs Islam. Das Thema EU, die Akzeptanz seitens Frankreich (sehr unwahrscheinlich). England hat ein ähnliches Migrantenzuflussproblem wie die BRD als auch Europa an sich. Es würde vielleicht sogar ein neuer europäischer Krieg ausbrechen, aktuell zur Zeit sowieso. Die NATO-Aktivitäten an den russischen Grenzen zeigen deutlich, dass man aus den Fehlern wohl doch nicht gelernt hat.
Spezielle Diskussionen in der „Reichsbürger-Szene“ gibt es zuhauf. Interessant ist z.B. das Ereignis, was wohl am 28.Oktober 1918 stattfand im Zusammenhang mit einer 14-Tage-Frist. Es gab offenbar eine „Verfassungsänderung“ im 1871er-Gesetz. Es handelt sich dabei um ein politisches Ereignis, nämlich die Veränderung des Deutschen Kaiserreich in eine parlamentarische Monarchie.
Diese Verfassungsreform wurde durch die beiden Gesetzgebenden Organe Bundesrath und Reichstag beschossen und verabschiedet.
Grund:
Die Oberste Heeresleitung (Hindenburg und Ludendorff) forderte plötzlich die sofortige Bildung einer parlamentarischen Regierung. Der Grund war doch recht zynisch:
Sie wollten die Verantwortung für die bevorstehende Niederlage und die harten Waffenstillstandsbedingungen den (sozial)-demokratischen Parteien (SPD, Zentrum, Liberale) in die Schuhe schieben – den „Novemberverbrechern“. Es war ein verzweifelter Versuch, die Monarchie zu retten, indem man sie demokratisierte. So zumindest der erste klare Eindruck.
Kurzum bedeutet es, das die reine Kaisermacht (absolute Monarchie) nun trotz Regentschaft die Macht nun vom Parlament aus geht.
Was heißt das ?
Die Reine Monarchie (vor dem 28. Oktober 1918)
In der konstitutionellen Monarchie des Kaiserreichs vor dieser Reform hatte der Kaiser enorme Macht:
- Oberbefehl über das Militär: Der Kaiser war der oberste Kriegsherr. Er ernannte und entließ Militärbefehlshaber.
- Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers: Der Reichskanzler war dem Kaiser verantwortlich, nicht dem Reichstag. Der Kaiser konnte ihn nach Belieben einsetzen und entlassen.
- Außenpolitik: Der Kaiser vertrat das Reich nach außen, schloss Bündnisse und erklärte Krieg (wenn auch mit Zustimmung des Bundesrats).
- Begrenzte Rolle des Reichstags: Das Parlament (der Reichstag) hatte zwar Budgetrecht und konnte Gesetze beschließen, aber es hatte keine Kontrolle über die Regierung. Es konnte den Kanzler nicht stürzen.
Zusammenfassend: Die letztendliche Macht lag beim Kaiser. Die Regierung war seine Regierung.
Die Parlamentarische Monarchie (ab dem 28. Oktober 1918)
Die Verfassungsänderung vom 28. Oktober 1918 (die sogenannte „Oktoberreform“) kippte dieses Machtverhältnis komplett:
- Die Regierung wird vom Parlament abhängig:
- Der Reichskanzler und seine Minister benötigten fortan das Vertrauen des Reichstags.
- Sie waren politisch dem Parlament verantwortlich, nicht mehr dem Kaiser.
- Der Reichstag konnte die Regierung durch ein Misstrauensvotur stürzen.
- Die Macht des Kaisers wird stark beschnitten:
- Der Kaiser verlor das Recht, den Kanzler nach eigenem Gutdünken zu ernennen oder zu entlassen. Seine Rolle wurde weitgehend auf repräsentative Aufgaben reduziert.
- Auch der Oberbefehl über das Militär (eine der heiligsten Kaiserprivilegien) wurde der zivilen Regierung unterstellt. Dies war eine direkte Reaktion auf die fehlgeschlagene Politik der Obersten Heeresleitung im Ersten Weltkrieg.
Zusammenfassend: Die souveräne Macht ging vom Kaiser auf das gewählte Parlament über. Der Kaiser blieb Staatsoberhaupt, aber er „herrschte“ nicht mehr, sondern „regierte“ nur noch auf Weisung der parlamentarischen Mehrheit.
Wie die Umwandlung am 28. Oktober 1918 tatsächlich geschah
- Verfassungsänderung „von oben“:
Die Umwandlung wurde nicht durch eine neu gewählte Nationalversammlung beschlossen, sondern durch eine formelle Änderung der bestehenden Reichsverfassung von 1871. Dies geschah durch den Reichstag selbst, also das bereits existierende Parlament, in Zusammenarbeit mit der kaiserlichen Regierung. Es war ein zeitlicher und militärischer Druck vorhanden. Zudem wurde das Volk nicht wirklich fair informiert über die Lage der damaligen Lage des Militärs. - Der rechtliche Weg:
Der Reichstag verabschiedete am 28. Oktober 1918 das „Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung„. Dieses Gesetz wurde dann – wie es die alte Verfassung vorsah – vom Bundesrat gebilligt und trat damit in Kraft. Es war ein Akt der legislative Selbstreform des alten Systems. - Fehlende demokratische Legitimation durch das Volk:
Der letzte Reichstag war bereits 1912 gewählt worden. Zwar war er ein demokratisch gewähltes Parlament, aber es repräsentierte nicht mehr die aktuelle Stimmung des Volkes von 1918, das nach vier Jahren Krieg und Entbehrungen viel radikalere Veränderungen forderte. Eine echte demokratische Legitimation für einen so fundamentalen Systemwechsel wäre eine speziell für diesen Zweck gewählte Verfassungsgebende Nationalversammlung gewesen. - Taktisches Manöver: Wie bereits erwähnt, war die Oktoberreform ein letzter Versuch der alten Eliten (Kaiser, Militär), die Monarchie durch kontrollierte Demokratisierung von oben zu retten. Man wollte eine Revolution von unten verhindern und die Schuld an der Niederlage den demokratischen Parteien zuschieben. Eine Nationalversammlung hätte die Machtfrage viel grundsätzlicher und womöglich republikanisch entschieden – das wollte man unbedingt vermeiden.
Am 9.November fand die „Revolutionäre Handlung“ statt, OHNE eine entsprechende parlamentarische Nationalversammlung oder direkte Wahl und Einfluss des Volkes.