Es war wunderbar. Ich erlebte es als Jugendlicher. Den Zusammenschluss zweier Staatsfragmente zum alten Bund. DDR und BRD fusionierten zur Bundesrepublik Deutschland. Oder Deutschland ?
Irgendwie verwirrend. Heißen wir denn nun BRD oder Deutschland ? Oft bemerke ich unterschiedliche Angaben. Nach 25 Jahren fummelten sich die Reichsbürgerszene etwas zusammen, was ich merkwürdig fand. Mal ehrlich, warum stellten sie bis heute die Wiedervereinigung in Frage ?
Beginnen wir direkt mit der Hauptstadt. Von IHR geht alles aus. Bonn war bis 1990 die Hauptstadt der BRD (westlicher Teil). Nach 1990 wieder Berlin. Im Zwei-Plus-Vier-Vertrag stand die Frage in „Bezug auf Berlin“ mit im Vordergrund.
Als Hintergrund, da viele fragen, warum die BRD NICHT nach 1990 das DEUTSCHE REICH ist, hier der Hinweis auf folgendes:
Das BVerfG hat in seinem Urteil zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 über die Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik Folgendes festgestellt:
Das Grundgesetz geht davon aus, „dass das Deutsche Reich den Zusam-
menbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch
durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten
Okkupationsmächte noch später untergegangen ist“. Mit der Errichtung
der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher
Staat gegründet, sondern „ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die
Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger’ des Deut-
schen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches
Reich’, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teiliden-
tisch’, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit bean-
sprucht.“1
Das BVerfG hat diese Rechtsprechung seit der Wiedervereinigung nicht geändert. Mit
dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland zum 3. Oktober 1990 ging die Deutsche
Demokratische Republik im Rahmen einer sogenannten Staateninkorporation unter.
Das Territorium der Bundesrepublik erweiterte sich um das Gebiet der neuen Bundes-
länder. Am Fortbestand des Deutschen Reichs in der Gestalt der Bundesrepublik
Deutschland (ab 1990) änderte sich durch den Beitritt nichts.
Quelle:Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag
https://www.bundestag.de/resource/blob/659208/bb1b8014f97412b4439d024bcdb79896/WD-3-292-07-pdf-data.pdf
Die zitierte Aussage des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bezieht sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage der staats- und völkerrechtlichen Identität Deutschlands von 1972.
Die wesentlichen Punkte sind:
- Fortbestand des Deutschen Reiches:
Das BVerfG stellt fest, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder durch die Kapitulation noch durch die spätere Ausübung alliierter Staatsgewalt untergegangen ist. - Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich:
Die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland ist nicht bloß „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, jedoch in Bezug auf ihr Gebiet zunächst nur teilidentisch (weil sie zunächst nur im westlichen Teil Deutschlands handlungsfähig war). - Keine Neugründung 1949:
Die Bundesrepublik wurde demnach nicht als neuer Staat gegründet, sondern als reorganisierter Teil Deutschlands. - Wirkung der Wiedervereinigung 1990:
Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 kam es zu einer Staateninkorporation; die DDR ist als Staat untergegangen, die Bundesrepublik hat ihr Territorium erweitert.
Dadurch wurde die bisherige „Teilidentität“ räumlich erweitert, am Fortbestand des Staates „Deutsches Reich in den Grenzen von 1937“ in der Gestalt der Bundesrepublik Deutschland änderte sich jedoch nichts.
Zusammenfassung:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht zwischen dem Deutschen Reich (als völkerrechtlichem Subjekt) und der Bundesrepublik Deutschland staatsrechtliche Identität. Die Bundesrepublik ist also nicht Nachfolgestaat, sondern dieselbe staatliche Entität wie das Deutsche Reich – nach 1990 nun in vergrößertem Gebietsumfang. Diese Auffassung ist Grundlage der deutschen verfassungsrechtlichen Kontinuitätslehre.
Bundesrepublik Deutschland:
Sie ist die heutige verfassungsrechtliche Organisationsform desselben, fortbestehenden deutschen Staatssubjekts („Deutsches Reich“ im völkerrechtlichen Sinne), zu dem auch die Weimarer Republik gehörte. Die Bundesrepublik ist nicht die Organisationsform des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937, sondern Sie ist die heutige und endgültige Organisationsform des fortbestehenden deutschen Staatssubjekts auf dem Staatsgebiet, das durch die Wiedervereinigung und die völkerrechtlichen Verträge von 1990 festgelegt wurde.
Deswegen ist es NICHT das DEUTSCHE REICH (was aber fortbesteht, nur kein Kaiser, keine Verfassung von 1871)
Im Bezug auf Berlin
Berlin war Besatzungszone der 4 Siegermächte (USA, GB, FRA, UdSSR). Nach 1990 bestand die Frage, was aus dem „Berliner Sonderstatus“ werden sollte. Dazu gab es am 25.September 1990 das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internationale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/240216-240216
Gehen wir schrittweise vor…
„In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige
Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht
berühren…“ (Präambel, Abschnitt 6).
Analyse: Es gibt also bestimmte BEREICHE, die anscheinend VON den Allierten noch bestimmt werden.
„Alle Rechte und Verpflichtungen die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund
solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder
Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung
mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und
Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen,
gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht
begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“ (Artikel 2)
Analyse: Alle Rechte und Verpflichtungen die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund
solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind… (also ab 1945/1949)
Nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands übernahmen die Vier Mächte mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 die oberste Regierungsgewalt („supreme authority“) in Deutschland, einschließlich Berlins. Alle folgenden Gesetze, Anordnungen und Verwaltungsakte der Alliierten beruhten auf dieser Hoheitsgewalt.
Konkrete Rechte und Verpflichtungen
Es handelt sich um ein komplexes Geflecht aus tausenden Einzelakten, das sich in folgende Hauptkategorien unterteilen lässt:
1. Grundlegende Verfassungs- und Besatzungsrechte (Die „Vorbehaltsrechte“):
- Aufsichtsrechte über die Berliner Verfassung und Gesetzgebung: Die Alliierten behielten sich das Recht vor, Berliner Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Alliierten Recht und der Berliner Verfassung zu überprüfen und sie im Konfliktfall außer Kraft zu setzen.
- Vorbehalt in außenpolitischen Angelegenheiten: Die Bundesrepublik Deutschland konnte ihre völkerrechtlichen Verträge nur mit Zustimmung der Drei Mächte auf West-Berlin ausdehnen.
- Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung: Das Recht und die Pflicht, im Falle einer Gefährdung der demokratischen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit einzugreifen.
- Rechte in Bezug auf alliierte Streitkräfte: Militärische Hoheitsrechte wie die Freiheit der Truppenbewegung, der Status der Streitkräfte, Nutzung von Flugplätzen (besonders wichtig: Luftkorridore).
- Rechte gegenüber Drittstaaten: Die alliierten Kommandanten vertraten die Interessen West-Berlins gegenüber der UdSSR bzw. der DDR.
2. Aus konkretem Handeln entstandene Rechte und Pflichten:
- Entnazifizierungs- und Entmilitarisierungsmaßnahmen: Alle entsprechenden Gesetze (z.B. Kontrollratsgesetze) schufen Verpflichtungen für deutsche Behörden.
- Regelungen zum Schutz von Demokratie und Menschenrechten: Die Alliierten setzten z.B. das Berliner Landesverfassungsgericht ein und überwachten dessen Arbeit.
- Wirtschaftliche und finanzielle Regelungen: Bestimmungen zur Währung (Einführung der D-Mark in West-Berlin 1948) oder zu Reparationen.
- Gerichtsurteile alliierter Gerichte: Die Urteile der Alliierten Hohen Kommission oder der alliierten Militärgerichte waren bindend und schufen Rechtsfolgen.
3. Rechte und Pflichten aus dem Viermächte-Status ganz Berlins:
- Die Verantwortung der Vier Mächte in Bezug auf Berlin als Ganzes, insbesondere:
- Sicherung und Gewährleistung des Zugangsrechts (auf Straße, Schiene, Wasserweg und durch die Luft) zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin.
- Stationierungsrechte für alliierte Truppen in ihren jeweiligen Sektoren.
- Die Verantwortung für die Abwicklung des Viermächte-Status im Zuge der deutschen Einheit (Zwei-plus-Vier-Vertrag).
…bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.
„Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eines
derselben eingesetzten Gerichts oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der
Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden
sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und
werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen
deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“ (Artikel 4)
Dies bedeutet, das z.B das BGB (Deutsches Recht) im RAHMEN DER VORBEHALTSRECHTE gilt.
Wichtig ist nun, das diese Artikel VOR dem Unwirksamwerden der Rechte und Verpflichtungen gelten. Also 3 Tage vor „in Kraft treten“ des EInigungsvertrags am 28.09.1990. Der Begriff „Unwirksamwerden“ findet sich in den Artikeln 3, 4, 5, 7, 10.
https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/243666/336118af85b32b909d4960dac6289761/vertragstextbgbl-data.pdf
Gehen wir zum „Zwei-Plus-Vier“-Vertrag (vom 12.September 1990) und dem Zusammenhang mit dem „Übereinkommen“.
ARTIKEL 5
Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte (bis Ende 1994 laut Artikel 4) auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben.
ARTIKEL 7
(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Analyse: Nach Ende 1994 verblieben trotz Artikel 5 die Streitkräfte (NUR IN DEN ENTSPRECHENDEN EHEMALIGEN BESATZUNGSZONEN). Gründe dafür im Rahmen der vollen Souveränität Deutschlands.
Verträge über den Status der westalliierten Truppen NACH der Wiedervereinigung (als Bündnispartner)
Diese Verträge wurden nach Inkrafttreten der vollen Souveränität mit der Bundesrepublik Deutschland als gleichberechtigtem Partner abgeschlossen:
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Aufenthalt des französischen Elements der deutsch-französischen Brigade und weiterer französischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (1993)
- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Aufenthalt britischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (1996)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Aufenthalt von Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung des Ergänzungsabkommens von 1993/1998)
Kernpunkt dieser Stationierungsverträge:
Sie ersetzen das alte Besatzungsstatut und regeln den Status der Truppen auf Basis der Souveränität Deutschlands. Sie enthalten Regelungen zu Steuern, Jurisdiktion, Umweltschutz und müssen vom Deutschen Bundestag ratifiziert werden – was die freiwillige und souveräne Entscheidung Deutschlands unterstreicht. Die ehemaligen Besatzer werden quasi „GÄSTE“. Im Rahmen des NATO-Bündnisses von 1955. Bei allen Abkommen gibt es entsprechende Kündigungsklauseln.
Man kann klar behaupten, dass Deutschland als GANZES und Berlin die volle Souveränität offensichtlich besitzt und es freundschaftliche, strategische, politische Abkommen zwischen den ehemaligen Besatzern gibt, allerdings ohne Friedensvertrag. Man kann es erneut wieder Waffenstillstand nennen, denn sobald diese Abkommen aus welchen Gründen auch immer „obsolet“ werden, gilt der alte „Kriegszustand“.
Der „2-plus-4-Vertrag“ ist nichts anderes als ein immerhin freundlich gestalteter Versailler Vertrag, da Deutschland sich VERPFLICHTET aufgrund Abrüstung, Kontrolle des Friedens, diesen Vertrag einzuhalten.
Ein souveräner Staat benötigt so einen Vertrag EIGENTLICH nicht. Denn die Erhaltung des Friedens und die Nicht-Limitierung der eigenen Streitkräfte (585000 auf 370000 Soldaten (345000 Luft/Land) laut Artikel 3) benötigt eigentlich KEINEN Vertrag. Ein souveräner Staat kann, weil er eben souverän ist und eine anerkannte Regierung hat, automatisch den Frieden fortführen und selbst darüber entscheiden, wieviele Soldaten er besitzen darf. Allerdings ging die Truppenstärke seit 1990 bis heute erheblich zurück aufgrund der Entspannung (Kanther-Plan), Wegfall der Wehrpflicht und andere Gründe, bis heute nur rund 200000 Soldaten/Reserve vorzufinden sind. Wichtig zu wissen, das Bundeswehrsoldaten im Rahmen von NATO/EU-Missionen (Balkan, Afganistan, Mali, aktuell Litauen) stationiert werden, was nicht ungefährlich ist im Bezug auf den 2+4-Vertrag, siehe aktuellen politischen Russland-Ukraine-Konflikt.