Germanisches Recht

Noch nie gehört ?
Ehrlich gesagt, bis vor ein paar Monaten hab ich davon auch noch nie gehört. Natürlich kann man sich die Frage mal stellen, ob es Recht in alten antiken Stämmen gab. Normal kommt man gar nicht erst auf die Idee, da man sich heutzutage viel zu wenig mit der History der Heimat beschäftigt. Das hat man den Deutschen nach 1945 schrittweise ausgetrieben.

Was ist „Germanisches Recht“ oder auch „germanisches Stammesrecht“ (leges barbarorum) ?
Die germanischen Stammesrechte, obwohl nicht als einheitliches Kodex existierend, entstanden etwa in der Zeit nach dem Zerfall (3.-5.Jhdt) des Römischen Reiches, als sich germanische Völker in dessen ehemaligen Gebieten ansiedelten. Die Stammesrechte sind wichtige Quellen für die Erforschung der germanischen Rechtsgeschichte, der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Kultur der Germanen im Frühmittelalter ( 476-1024 n.Chr). Es prägte die Rechtsvorstellungen und -praktiken vieler dieser germanischen Gruppen. Vor der römischen Herrschaft und auch danach hatten die germanischen Stämme ihre eigenen, mündlich überlieferten Rechtstraditionen. Diese waren oft stark von Gewohnheitsrecht und individuellen Entscheidungen geprägt. Diesen waren ungeschrieben. Im Gegensatz zu später schriftlich fixierten Gesetzen, bildete das Gewohnheitsrecht die Grundlage für das Zusammenleben. Es regelte Verhaltensweisen in verschiedenen Lebensbereichen, wie z.B. Eigentumsverhältnisse, Strafen bei Vergehen oder die Durchführung von Rechtsgeschäften. Man darf sagen, das es für die Zeit recht modern und ordnungsgemäß zuging.
Das Gewohnheitsrecht wurde von einem Stamm seit Beginn einer Gründung und Besiedelung fortschreitend entwickelt. Die Erstbesiedelung germanischer Stämme war ein Prozess zwischen 1800-500 v.Chr (!). Zudem gab es bereits zuvor Besiedelung, in der jungsteinzeit um 5500 v.Chr., vom Homo sapiens und Neandertaler mal abgesehen, der sich bereits zu seiner Zeit bereits

WICHTIG: Gewohnheitsrecht steht V O R dem geschriebenen Recht, WENN es eine langjährige, allgemeine und von der Rechtsüberzeugung getragene Übung gibt, die eine bestimmte Rechtsfolge begründet, aber kein Gesetz diese Situation explizit regelt. Es handelt sich um ungeschriebenes Recht, das entsteht, wenn eine bestimmte Verhaltensweise über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig wiederholt wird und die beteiligten Kreise davon ausgehen, dass diese Handlung rechtlich bindend ist. Gewohnheitsrecht darf NICHT im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Regelungen stehen. Auch bei der Besiedlung neuer Gebiete (was in Mitteleuropawar die Frage der Landnahme und der daraus resultierenden Eigentumsrechte von zentraler Bedeutung. Dies konnte durch königliche Erlasse, Verträge oder Gewohnheitsrecht geregelt werden. Als erste Schrift gab es bei den Germanen die Runenschrift (Futhark), die sie offenbar von den Römern teilweise übernahmen.

„Germanisches Recht“ war zudem eine wichtige Grundlage für die spätere Entwicklung des deutschen Rechts und beeinflusste die frühe deutsche Rechtssprache. Germanisches Recht, das im Wesentlichen ungeschrieben war und mündlich überliefert wurde, wurde ab dem 6. Jahrhundert schriftlich fixiert, z.B. in der Lex Salica.

Die frühe deutsche Rechtssprache, also die Sprache, in der Rechtsurkunden und -texte verfasst wurden, entwickelte sich über einen längeren Zeitraum. Man darf von der Entstehung im Althochdeutschen (600–1050 n. Chr.) sprechen, wobei erste Anfänge und Vorläufer sogar noch früher liegen.

Übergang Germanisches Recht zu Römisches Recht

Der Übergang vom germanischen zum römischen Recht war ein langer Prozess, der sich über Jahrhunderte erstreckte. Es gab keine klare Zeiteinteilung, ab der das germanische Recht vollständig durch das römische Recht ersetzt wurde. Stattdessen kam es zu einer schrittweisen Beeinflussung und Vermischung der beiden Rechtssystem.

Fränkisches Recht

Das Fränkische Recht wurzelte tief im germanischen Gewohnheitsrecht. Es basierte auf den Traditionen und Normen der verschiedenen germanischen Stämme, die sich im Fränkischen Reich zusammengeschlossen hatten. Dieses Recht war von Stamm zu Stamm unterschiedlich. Dieses Recht wurde zwischen 5.und 9.n.Chr verstärkt angewandt und ist Teil der germansichen Stammesrechte. Es ist also die Verbindung zum römischen Recht und heute. Eine der frühesten Rechtsaufzeichnungen der Franken, die im bereits im 6. Jhdt entstand und vor allem das Recht der Salischen Franken regelte (Lex Salica). Eine weitere Rechtsaufzeichnung, die im 7. Jhdt für das Rheinfrankenreich entstand (Lex Ripuaria). Aufgrund der römischen Besatzung (z.B. Trier und römischen Einfluss ab 16 v.Chr. bei Germanen) waren die fränkischen Rechtsaufzeichnungen eine Mischung aus germanischen, römischen und christlichen Rechtsvorstellungen.

Das Fränkische Recht wurde im Laufe der Zeit ensprechend schriftlich fixiert. Zuerst in Form von Volksrechten, die die spezifischen Rechtsvorstellungen einzelner Stämme zusammenfassten (z.B. Lex Salica, Lex Ribuaria). Später wurden auch Kapitularien erlassen, das sind Anordnungen der fränkischen Könige, die das Recht ergänzten oder veränderten.

Römisches Recht

Das alte römische Recht erstreckt sich von der Gründung Roms im 8. Jdht v. Chr. bis zum 6. Jhdt n. Chr. mit dem Corpus Iuris Civilis, einer Gesetzessammlung unter Kaiser Justinian.
Es wird in verschiedene Epochen unterteilt: archaisches, vorklassisches, klassisches und nachklassisches Recht.  
Das römische Recht hatte wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des heutigen europäischen Rechts, insbesondere durch seine Rezeption im Mittelalter (ius commune). Es ist die Grundlage für viele moderne Rechtsordnungen und beeinflusst bis heute das Zivilrecht, Privatrecht und Strafrecht.

Karl der Große und der Übergang zum römischen Recht

Karl der Große (stark beeinflusst von der römischen Tradition) spielte eine wichtige Rolle bei der Erhaltung und Reform des römischen Rechts, obwohl er kein Jurist im klassischen Sinne war. Er ließ damals die „Volksrechte“ der verschiedenen Stämme schriftlich fixieren und vereinheitlichen, was zu einer gewissen Ordnung im Rechtswesen führte. Obwohl er selbst nicht des Lesens und Schreibens mächtig war, diktierte er die Neufassungen der Gesetze und förderte die Rechtsgelehrsamkeit. Vom „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ wurde das römische Recht schrittweise rezipiert (übernommen und verstanden).

Bis zum 14.Jhdt etwa gab es kein einheitliches Rechtsystem. Ab dem 15.Jhdt wurde das Römische Recht etabliert zum Einheitsrecht. Nicht zu vergessen die Basis, dann Konkurrenz und Mischung mit dem Kirchenrecht (Kanonisches Recht) im Mittelalter. Damals (ab 11./12.Jhdt) als auch frühen Neuzeit wurde das kanonische Recht oft parallel zum römischen Recht gelehrt und hatte auch Einfluss auf die Entwicklung des weltlichen Rechts. Hier kommt nun das „Gemeine Recht“ ins Spiel

Exkurs: Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation bezeichnete das Gemeine Recht, lateinisch „ius commune“, das römisch-kanonische Recht, das ab dem 11./12. Jhdt in Europa gelehrt und angewendet wurde. Es war eine Rechtsmasse, die aus dem römischen Recht (Corpus Iuris Civilis) und dem kanonischen Recht (besonders das Decretum Gratiani) bestand und in Wissenschaft und Praxis eine bedeutende Rolle spielte. Die Menschen im damaligen Mittelalter und Frühen Neuzeit waren sehr gläubig. Die Katholische Kirche war im Spätmittelalter und Frühen Neuzeit eine einheitliche, zentral organisierte, ganz Europa umfassende Organisation, hatte dadurch viel Macht und Einfluss, wesentlich mehr sogar als heute. Sie hatte damals eine weitreichende Gerichtsbarkeit. Dazu hatte sie sich ein umfangreiches eigenes Kirchenrecht geschaffen, das sogenannte „Corpus Iuris Canonici“, das in vielerlei Hinsicht aus dem Römischen Recht abgeleitet wurde. Dieses Kanonische Recht wurde später dann an allen Universitäten Europas mit einer juristischen Fakultät parallel zum Römischen Recht gelehrt. Angehende Juristen konnten entweder Kanonisches Recht oder Römisches Recht oder beide Rechte studieren. Der Unterricht in beiden Rechtsgebierten erfolgte europaweit.

Ende des Gemeinen Rechts

Das Gemeine Recht wurde durch den „Code Civil“, auch bekannt als „Code Napoléon“, in Frankreich abgeschafft. Der Code Civil wurde 1804 eingeführt und ersetzte das bisherige Gewohnheitsrecht durch ein einheitliches Zivilgesetzbuch für Frankreich. Dies geschah im Rahmen der von Napoleon vorangetriebenen Reformen zur Schaffung einer modernen Verwaltung und eines einheitlichen Rechtssystems. Dieser Code Civil wurde durch die französische Besatzung in bestimmten Gebieten des damaligen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (Untergang 1815) übertragen. In vielen anderen deutschen Territorien stieß er auf Widerstand. Der Code Civil aber setzte sich durch.

Die Französische Revolution hatte tiefgreifende Auswirkungen auf das kanonische Recht. Die Revolution führte zur Säkularisierung kirchlichen Eigentums, zur staatlichen Kontrolle über die Kirche und zur Trennung von Kirche und Staat. Dies führte zu einer Schwächung der kirchlichen Autorität und einer Neubewertung des Verhältnisses von Religion und Staat. 

Erst 1900 (Planung 1896, erste Ausarbeitung bereits 1874, u.a. durch Gottlieb Planck) im Deutschen Kaiserreich (1871-1918) wurde er abgelöst durch das BGB (Zivilrecht, basierend auf stark römisch-, schwächer kanonisches Recht).
Hier kann man Bismarck bringen: Er selbst führte im Rahmen des „Kulturkampfes“ eine Reihe von Gesetzen ein, um den Einfluss der Kirche zurückzudrängen und die staatliche Kontrolle über kirchliche Angelegenheiten zu verstärken.
Der Begriff „Kulturkampf“ bezeichnet die Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Kaiserreich „Ewiger Bund“ und der katholischen Kirche in den 1870er und frühen 1880er Jahren. Bismarck sah die katholische Kirche und ihre politische Vertretung, die Zentrumspartei, als auch die Sozialdemokraten der SPD, als Bedrohung für die nationale Einheit des neu gegründeten Reiches.

Heute ist nur noch das Kanonische Recht eigenständig, das römische Recht ist als Teil vieler deutscher nationalen und europäischen Rechtssystem (EU-Recht) zu finden.

Übersicht der beschriebenen Rechte:
https://www.juraforum.de/lexikon/gemeines-recht